BGH - Beschluß vom 13.10.2005
5 StR 368/05
Normen:
AO § 370 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 177
StV 2006, 419
wistra 2006, 66
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 11.03.2005

Steuerhinterziehung als Erklärungsdelikt

BGH, Beschluß vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 5 StR 368/05

DRsp Nr. 2005/19859

Steuerhinterziehung als Erklärungsdelikt

Die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO ist ein Erklärungsdelikt; die bloße Nichtzahlung einer Steuer erfüllt den Tatbestand nicht.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte - der ab Ende der 1980er Jahre versucht hatte, in der Schweiz unternehmerisch tätig zu werden - seinen Lebensmittelpunkt spätestens ab 1996 wieder in Solingen. In den Jahren 1996 und 1999 bis 2002 erwirtschaftete der Angeklagte - vom Landgericht im Einzelnen festgestellte - Umsätze und Gewinne aus seinen unternehmerischen Aktivitäten, die er nicht den Finanzbehörden offenbarte; hierdurch hinterzog er mehr als eine Millionen DM Steuern. Die Rechnungsstellung erfolgte "in vielen Fällen" über die noch existierenden schweizer (Domizil-)Gesellschaften des Angeklagten, "obwohl er persönlich Auftragnehmer war und die Leistungen weitgehend selbst erbrachte".