BGH - Beschluss vom 03.11.2021
1 StR 215/21
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 51
BB 2022, 2972
BFH/NV 2022, 302
NStZ 2022, 173
wistra 2022, 203
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 05.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Js 461/16

Steuerhinterziehung aufgrund unterlassener Abgabe der Einkommensteuererklärung

BGH, Beschluss vom 03.11.2021 - Aktenzeichen 1 StR 215/21

DRsp Nr. 2022/302

Steuerhinterziehung aufgrund unterlassener Abgabe der Einkommensteuererklärung

Bei der Hinterziehung von Veranlagungsteuern durch Unterlassen tritt - sofern nicht vorher ein Schätzungsbescheid ergangen ist - der Taterfolg der Steuerverkürzung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Veranlagung stattgefunden hätte, wenn die Steuererklärung pflichtgemäß eingereicht worden wäre; dies ist spätestens dann der Fall, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat. Hat vor diesem Hintergrund der Angeklagte bereits vor Abschluss der Veranlagungsarbeiten und damit vor Tatvollendung Kenntnis von dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren erlangt, ist wegen des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung die Erklärungspflicht für die betreffende Einkommensteuererklärung suspendiert gewesen; der Angeklagte ist dann nur wegen Versuchs und nicht wegen Vollendung zu bestrafen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Januar 2021 aufgehoben

a)

im Fall B.V.1.c) 5. der Urteilsgründe (Hinterziehung der Einkommensteuer für das Jahr 2014) mit den diesbezüglichen Feststellungen;

b) c) 2. 3.