BGH - Beschluss vom 20.12.2017
1 StR 464/17
Normen:
StPO § 264; StPO § 349 Abs. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 136
HFR 2018, 741
NStZ 2018, 345
StV 2019, 49
wistra 2018, 275
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 04.04.2017

Steuerhinterziehung durch Abgabe inhaltlich unrichtiger Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen einer GmbH; Einordnung der Verschleierung von Abflüssen von Einnahmen aus dem Speditionsgeschäft einer GmbH auf der Ebene der Gesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttungen

BGH, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 1 StR 464/17

DRsp Nr. 2018/2729

Steuerhinterziehung durch Abgabe inhaltlich unrichtiger Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen einer GmbH; Einordnung der Verschleierung von Abflüssen von Einnahmen aus dem Speditionsgeschäft einer GmbH auf der Ebene der Gesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttungen

Bei auf verdeckten Gewinnausschüttungen beruhenden Körperschaft- und Einkommensteuerhinterziehungen durch Gesellschafter einer juristischen Person müssen die Gesellschafter bei der Ausurteilung der korrespondierenden Einkommensteuerhinterziehung wegen der gebotenen Gesamtbetrachtung der Steuerhinterziehungen strafzumessungsrechtlich so behandelt werden, als ob für die Gesellschaft steuerehrlich gehandelt wurde. Daher ist bei der Bemessung des einem angeklagten Gesellschafter strafrechtlich vorzuwerfenden Hinterziehungsbetrags einerseits zwar die verdeckte Gewinnausschüttung unter Einschluss der bei der Gesellschaft anfallenden Körperschaftsteuer in Ansatz zu bringen, andererseits aber fiktiv der bei steuerehrlichem Verhalten der Gesellschaft beim Gesellschafter abzuziehende Körperschaftsteuerbetrag anzurechnen, um eine strafrechtlich nicht hinnehmbare Doppelbelastung zu vermeiden.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. April 2017 aufgehoben

a) b) 2. 3.