BGH - Urteil vom 23.02.2000
5 StR 570/99
Normen:
AO § 370, § 90 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2000, 319
wistra 2000, 217
Vorinstanzen:
LG München I,

Steuerhinterziehung durch unvollständige Angaben

BGH, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 5 StR 570/99

DRsp Nr. 2000/2390

Steuerhinterziehung durch unvollständige Angaben

Eine Offenbarungspflicht trifft den Steuerpflichtigen auch dann, wenn er hinsichtlich der Steuerpflicht eine andere Rechtsauffassung als die Steuerbehörden vertritt.

Normenkette:

AO § 370, § 90 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft - die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird - richtet sich zum einen gegen den Teilfreispruch vom Vorwurf des Betruges. Zum andern wird ein höherer Verkürzungserfolg bei der Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 1995 geltend gemacht. Die Revision hat im Umfang der Urteilsformel Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

I. Der Angeklagte war in der Verwaltung des Bayerischen Landtages tätig, zuletzt als Verwaltungschef im Range eines Ministerialdirektors. Der Freispruch vom Betrugsvorwurf betrifft die Schädigung von Kollegen und Bekannten des Angeklagten, die er zu Geldanlagen in einen vorgetäuschten Handel mit sogenannten Bankgarantien veranlaßt hat. Bei der Steuerhinterziehung geht es darum, daß der Angeklagte die Finanzbehörde über im Jahr 1995 "erzielte Renditen" aus seiner eigenen Geldanlage in Höhe von 30.000 DM in Unkenntnis gelassen hat.