BGH - Urteil vom 22.09.2021
1 StR 345/19
Normen:
AO § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5; StPO a.F. § 338 Nr. 1 Buchst. b);
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 20
wistra 2022, 123
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 364 Js 24937/13 18 KLs 11/17

Steuerhinterziehung durch Weiterverkauf von Diesel-Basisöl-Gemische als Dieselkraftstoff in andere europäische Länder ohne Anmeldung und Entrichtung der anfallenden Energiesteuer; Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts

BGH, Urteil vom 22.09.2021 - Aktenzeichen 1 StR 345/19

DRsp Nr. 2021/17392

Steuerhinterziehung durch Weiterverkauf von Diesel-Basisöl-Gemische als Dieselkraftstoff in andere europäische Länder ohne Anmeldung und Entrichtung der anfallenden Energiesteuer; Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts

1. Die Errichtung einer Hilfsstrafkammer stellt der Sache nach nichts anderes dar als eine außerordentliche Vertretungsregelung auf Kammerebene für den Sonderfall der Verhinderung.2. Ihre Rechtsnatur steht der Annahme nicht entgegen, dass es sich bei einer Hilfsstrafkammer um eine eigenständige, von dem entlasteten Spruchkörper losgelöste Strafkammer handelt.3. Bei der Strafzumessung für einen Teilnehmer an einer Steuerhinterziehung, den die Steuererklärungspflicht nicht trifft, ist die weitere Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB nur dann vorzunehmen, wenn sich die Tat nicht allein wegen des Fehlens der steuerlichen Erklärungspflicht als strafbegründendem persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist.

Tenor

1.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29. November 2018 werden verworfen.

2.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5; StPO a.F. § 338 Nr. 1 Buchst. b);

Gründe