BFH - Urteil vom 21.11.2000
VII R 8/00
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 570

Steuerhinterziehung gem. § 370 AO

BFH, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen VII R 8/00

DRsp Nr. 2001/4005

Steuerhinterziehung gem. § 370 AO

1. Eine Steuerhinterziehung begeht, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Wird der mit einer Zollwertanmeldung anzumeldende Wert von Wirtschaftsgütern unrichtig angemeldet, wird der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt. 2. Die Steuerhinterziehung beschränkt sich nicht auf die Personen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Die Steuerhinterziehung ist ein sog. Jedermann-Delikt.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Am 16. September 1988 wurde beim Hauptzollamt L --Zollamt (ZA) W-- das Pferd P zum freien Verkehr abgefertigt. Den Antrag gab die Spedition ab. Als Empfänger war auf dem Zollbeleg angegeben "Reitsportzentrum X-GmbH H.J. Mustermann". Die Begleitrechnung des Lieferanten war an das "Sportzentrum X - H.J. Mustermann" adressiert. Die auf Grundlage der Rechnungswerte errechneten Eingangsabgaben wurden bar bei der Zahlstelle des ZA eingezahlt.

Am 30. November 1988 wurde ebenfalls durch die Spedition bei demselben ZA die Abfertigung des Pferdes N zum freien Verkehr veranlasst. Als Empfänger weist der Zollbeleg "Reitsportzentrum X-GmbH Herrn Mustermann" aus. Die Begleitrechnung war vom Lieferanten an "Herrn H.J. Mustermann, X" gerichtet. Die auf Grundlage des Rechnungswertes errechneten Eingangsabgaben wurden ebenfalls bar bezahlt.