BGH - Beschluss vom 08.08.2019
1 StR 87/19
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 107
BB 2020, 37
NStZ-RR 2020, 22
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 30.11.2018

Steuerhinterziehung und Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

BGH, Beschluss vom 08.08.2019 - Aktenzeichen 1 StR 87/19

DRsp Nr. 2019/16371

Steuerhinterziehung und Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Bei einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung hat das Gericht die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn die Buchführung unvollständig ist. Das Gericht hat für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen, warum das von ihm ermittelte Schätzungsergebnis einem ordnungsgemäß durchgeführten Bestandsvergleich bzw. einer ordnungsgemäßen Einnahmeüberschussrechnung so gut wie möglich nahekommt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. November 2018 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 2;

Gründe