BGH - Urteil vom 23.06.1992
5 StR 74/92
Normen:
AO § 370 ; StPO §§ 261, 244 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1992, 991
NJW 1992, 2838
NStZ 1992, 599
StV 1992, 550
wistra 1992, 300

Steuerlich erhebliche Umstände im Beitreibungsverfahren - Erörterung beweiserheblicher Umstände in den Urteilsgründen - Aufklärungsrüge nach Wahrunterstellung

BGH, Urteil vom 23.06.1992 - Aktenzeichen 5 StR 74/92

DRsp Nr. 1993/500

Steuerlich erhebliche Umstände im Beitreibungsverfahren - Erörterung beweiserheblicher Umstände in den Urteilsgründen - Aufklärungsrüge nach Wahrunterstellung

»1. Im Beitreibungsverfahren sind steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne des § 370 Abs. 1 AO auch Umstände, die für die Entscheidung des Finanzamts, ob und welche Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden sollen, von Bedeutung sind« (hier: Vortäuschung der Bereitschaft, einen Betrag an das Finanzamt abzuführen). 2. Das Gericht muß nur die zum Zeitpunkt der Urteilsfällung wesentlichen beweiserheblichen Umstände in den Urteilsgründen erörtern. Aus dem Schweigen der Urteilsgründe kann nicht geschlossen werden, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es den Zeugen nicht zu bestimmten Punkten befragte oder bestimmte Fragen oder Vorhalte unterließ.