FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.12.2008
9 K 147/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 458

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Verbraucherinsolvenzverfahren und veruntreute Gelder

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2008 - Aktenzeichen 9 K 147/07

DRsp Nr. 2009/4816

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Verbraucherinsolvenzverfahren und veruntreute Gelder

1. Aufwendungen für das Verbraucherinsolvenzverfahren sind im Rahmen einer nichtselbtständigen Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Nachweis trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt wird. 2. Ebenso scheidet eine Berücksichtigung der Aufwendungen für das Verbraucherinsolvenzverfahren als außergewöhnliche Belastung aus, da der Steuerpflichtige als Gegenwert die Befreiung von seinen Gläubigerforderungen erhält. Denn nur soweit Werte aus dem Vermögen eines Steuerpflichtigen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt eine Belastung vor; das gilt z.B. für den verlorenem Aufwand zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand von existentiell wichtiger Bedeutung (BFH, Urteil vom 6.5.1994, III R 27/92, BStBl 1995 II S. 104). 3. Veruntreute Gelder sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen, das der Schädigungshandlung vorausgeht, auf einem freien Willensentschluss des Geschädigten beruht.

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2;