EuGH - Urteil vom 05.07.2012
Rs. C-318/10
Normen:
EG Art. 49; AEUV Art 267;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1562
EuZW 2012, 823
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Cour de cassation (Belgien) - 18.6.2010,

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für Leistungen an steuerbefreites Unternehmen aus anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Cour de cassation

EuGH, Urteil vom 05.07.2012 - Aktenzeichen Rs. C-318/10

DRsp Nr. 2012/14282

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für Leistungen an steuerbefreites Unternehmen aus anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Cour de cassation

Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der Vergütungen für Leistungen oder Dienstleistungen, die ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger einer gebietsfremden Gesellschaft zahlt, nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben gelten, wenn diese Gesellschaft im Mitgliedstaat ihres Sitzes keiner Körperschaftsteuer oder für solche Einkünfte einem erheblich vorteilhafteren Besteuerungssystem unterliegt als dem, dem diese Einkünfte im erstgenannten Mitgliedstaat unterliegen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sich diese Vergütungen auf tatsächliche und ehrliche Geschäfte beziehen und nicht über den üblichen Rahmen hinausgehen, während derartige Vergütungen nach der allgemeinen Regelung als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn sie erforderlich sind, um steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen oder zu behalten, und wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass sie tatsächlich und in der angegebenen Höhe angefallen sind.

Tenor: