EuGH - Urteil vom 27.01.2009
Rs. C-318/07
Normen:
AO § 52 Abs. 1; AO § 52 Abs. 2 Nr. 2; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1; AO § 55 Abs. 1 Nr. 5; AO § 59; AO § 63 Abs. 3; EG Art. 56; EStDV § 49; EStDV § 50 Abs. 1; EStDV § 50 Abs. 4 S. 2; EStG § 10b Abs. 1; Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern (ABl. L 336, S. 15) in der durch die Akte über die Bedingungen des; Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1) geänderten Fassung Art. 1 Abs. 1; Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1) geänderten Fassung Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 522
BStBl II 2010, 440
EWS 2009, 89
NJW 2009, 823
ZEV 2009, 199
Vorinstanzen:
BFH - (Vorlage-) Beschluss vom 09.07.2007,

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an als gemeinnützig anerkannte im Ausland ansässige Einrichtungen - [Hein Persche gegen Finanzamt Lüdenscheid]

EuGH, Urteil vom 27.01.2009 - Aktenzeichen Rs. C-318/07

DRsp Nr. 2009/3696

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an als gemeinnützig anerkannte im Ausland ansässige Einrichtungen - [Hein Persche gegen Finanzamt Lüdenscheid]

1. Macht ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, fallen solche Spenden auch dann unter die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr, wenn es sich um Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt. 2. Art. 56 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach bei Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden können, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Spende an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach dieser Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

27. Januar 2009