Die Beteiligten streiten darum, ob das Finanzamt einen bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin entstandenen und an die Klägerin abgeführten Gewinn zu Recht bei der Rechtsvorgängerin als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angesetzt hat.
Die Klage ist ursprünglich von der im Jahre 1989 gegründeten Handelsgesellschaft mbH (A GmbH) erhoben worden. Gegenstand des Unternehmens der A GmbH war u.a. die Erschließung von Baugelände und der Immobilienhandel. Mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2002 ist die A GmbH auf die Immobilien GmbH (im Folgenden Klägerin genannt) verschmolzen worden; in Folge der Verschmelzung ist die Klägerin Rechtsnachfolgerin der A GmbH.
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