FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.12.2005
1 K 359/00
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; AktG § 294 Abs. 2 ; GmbHG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 478
EFG 2006, 1782

Steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.12.2005 - Aktenzeichen 1 K 359/00

DRsp Nr. 2006/20963

Steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses

1. Wird der Beginn eines Treuhandverhältnisses von dem Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrages abhängig gemacht, so kommt es auf den Zeitpunkt der Eintragung der Treuhandabrede im Handelsregister an 2. Zur steuerlichen Anerkennung eines Treuhandverhältnisses ist nicht nur bei der sog. Vereinbarungs-Treuhand, sondern auch bei der sog. Erwerbs-Treuhand die Einhaltung der notariellen Form erforderlich

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; AktG § 294 Abs. 2 ; GmbHG § 15 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob das Finanzamt einen bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin entstandenen und an die Klägerin abgeführten Gewinn zu Recht bei der Rechtsvorgängerin als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angesetzt hat.

Die Klage ist ursprünglich von der im Jahre 1989 gegründeten Handelsgesellschaft mbH (A GmbH) erhoben worden. Gegenstand des Unternehmens der A GmbH war u.a. die Erschließung von Baugelände und der Immobilienhandel. Mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2002 ist die A GmbH auf die Immobilien GmbH (im Folgenden Klägerin genannt) verschmolzen worden; in Folge der Verschmelzung ist die Klägerin Rechtsnachfolgerin der A GmbH.