I. Streitpunkt ist, ob der von einem Flugzeugführer in A bezogene Arbeitslohn gemäß § 34c Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 31. Oktober 1983 (BStBl I 1983, 470) über die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten (Auslandstätigkeitserlass --ATE--) steuerlich begünstigt ist.
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