BFH - Beschluss vom 17.10.2012
VIII S 16/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 32

Steuerliche Behandlung der abredewidrigen Nichtweiterleitung vereinnahmter Gelder durch einen Rechtsanwalt

BFH, Beschluss vom 17.10.2012 - Aktenzeichen VIII S 16/12

DRsp Nr. 2012/22064

Steuerliche Behandlung der abredewidrigen Nichtweiterleitung vereinnahmter Gelder durch einen Rechtsanwalt

NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob von einem Rechtsanwalt im Mandantenauftrag vereinnahmte Fremdgelder im Fall der abredewidrigen Verwendung für eigene Zwecke die Einnahmen des Rechtsanwalts aus selbständiger Arbeit erhöhen.

Es erscheint zweifelhaft, ob und ggfls. in welchem Umfang wegen unberechtigter Verfügungen über Fremdgelder steuerpflichtige Einnahmen eines Rechtsanwalts aus freiberuflicher Tätigkeit vorliegen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I. Die Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Antragsteller war als Rechtsanwalt u.a. für eine Privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS) tätig, in deren Auftrag er Patientenhonorare beitrieb. Seinen Gewinn ermittelte der Antragsteller nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).