BFH - Urteil vom 14.11.2012
VI R 56/11
Normen:
LStDV § 2 Abs. 1 Satz 2; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 38 Abs. 3 Satz 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2579/09

Steuerliche Behandlung der Einräumung des Erwerbs verbilligter sog. Jobtickets

BFH, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen VI R 56/11

DRsp Nr. 2013/3286

Steuerliche Behandlung der Einräumung des Erwerbs verbilligter sog. Jobtickets

1. Ein Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket) einräumt, soweit sich dies für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt.2. Dieser geldwerte Vorteil fließt den Arbeitnehmern mit Ausübung des Bezugsrechts, also dem Erwerb der Jahresnetzkarten, zu.3. Auf diesen Zeitpunkt ist der Vorteil aus der Verwertung des Bezugsrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten.

Normenkette:

LStDV § 2 Abs. 1 Satz 2; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 38 Abs. 3 Satz 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob monatliche Zahlungen, die die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Rahmen eines sog. Jobticketprogramms an zwei Verkehrsbetriebe geleistet hat, unter die 44 €-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen.