BFH - Urteil vom 12.12.2012
VI R 79/10
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
Hessisches FG, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 381/08

Steuerliche Behandlung der Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen VI R 79/10

DRsp Nr. 2013/3283

Steuerliche Behandlung der Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

1. Kosten eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten. Die Freigrenze beträgt auch im Jahr 2007 noch 110 €.2. Eine Anpassung der Freigrenze an die Geldentwertung ist nicht Aufgabe der Gerichte.3. In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, sind die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einzubeziehen und zu gleichen Teilen sämtlichen teilnehmenden Arbeitnehmern zuzurechnen, sofern die entsprechenden Leistungen Lohncharakter haben und nicht individualisierbar sind.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 Satz 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung zu Arbeitslohn führen.