BFH - Urteil vom 24.10.2012
IX R 6/12
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 02.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 47/10

Steuerliche Behandlung der Überlassung eines Grundstücks zur Ausbeutung von Bodenschätzen

BFH, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen IX R 6/12

DRsp Nr. 2013/7370

Steuerliche Behandlung der Überlassung eines Grundstücks zur Ausbeutung von Bodenschätzen

1. NV: Einnahmen (und Ausgaben) aus der zeitlich begrenzten Überlassung eines Grundstücks zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze (sog. Ausbeuteverträge), also aus der Nutzungsüberlassung zur Bodenschatzgewinnung, zählen regelmäßig zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Nur in besonderen Ausnahmefällen können danach Ausbeuteverträge als Kaufverträge und damit als (außerhalb des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) nicht steuerbare Veräußerungsvorgänge angesehen werden. 2. NV: Ob und inwieweit bei Ausbeuteverträgen eine zeitlich begrenzte, entgeltliche Nutzungsüberlassung eines Grundstücks/teils oder eine entgeltliche, aber steuerfreie Übertragung von Bodensubstanz gegeben ist, hat das FG als Tatsacheninstanz zu beurteilen.

Die zeitlich begrenzte Überlassung von Grundstücken zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze (sog. Ausbeutevertrag) ist grundsätzlich als Pachtvertrag zu beurteilen, so dass die daraus erzielten Einnahmen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S 1 Nr. 1;

Gründe