BFH - Urteil vom 20.11.2012
VIII R 57/10
Normen:
EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG 1997 § 22 Nr. 1 Satz 3; EStG 1997 § 22 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1825/07

Steuerliche Behandlung einer auf Grund eines vor Eintritt des Erbfalls erklärten Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtsvertrages gezahlten Leibrente

BFH, Urteil vom 20.11.2012 - Aktenzeichen VIII R 57/10

DRsp Nr. 2013/3295

Steuerliche Behandlung einer auf Grund eines vor Eintritt des Erbfalls erklärten Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtsvertrages gezahlten Leibrente

1. Der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ist ein erbrechtlicher --bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher-- Vertrag, welcher der Regulierung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt (Bestätigung der Rechtsprechung).2. Wird die Höhe der aus einem derartigen Vertrag zu zahlenden monatlichen Rente so ermittelt, dass die Beteiligten einen vom Erblasser vorgegebenen Basisbetrag zugrunde legen, der zunächst durch die statistische Lebenserwartung des Rentenberechtigten zum Zeitpunkt des Zahlungsbeginns und anschließend nochmals durch zwölf dividiert wird, so enthält die monatliche Zahlung keinen Zinsanteil.

Normenkette:

EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG 1997 § 22 Nr. 1 Satz 3; EStG 1997 § 22 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog im Streitjahr 2001 monatliche Rentenzahlungen von ihrem Bruder, dem Beigeladenen.