BFH - Urteil vom 13.11.2012
VI R 38/11
Normen:
AO § 164 Abs. 2; AO § 168 Satz 1; LStDV § 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 41c Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1196/08

Steuerliche Behandlung von durch einen Arbeitnehmer veruntreuten Beträgen; Änderung von Steueranmeldungen nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung

BFH, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen VI R 38/11

DRsp Nr. 2013/2789

Steuerliche Behandlung von durch einen Arbeitnehmer veruntreuten Beträgen; Änderung von Steueranmeldungen nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung

1. Überweist ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse Beträge, die ihm vertraglich nicht zustehen, auf sein Konto, so liegt darin kein Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG.2. Eine Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41c Abs. 3 EStG) zulässig.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2; AO § 168 Satz 1; LStDV § 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 41c Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, begehrt die Änderung von Lohnsteuerfestsetzungen für die Zeiträume Februar 2003 bis Dezember 2006.

In den Jahren 2003 bis 2007 zahlte sich der für die Lohnabrechnungen und den gesamten Personalbereich zuständige Mitarbeiter L höhere als ihm vertraglich zustehende Gehälter aus. L arbeitete als Personalsachbearbeiter überwiegend allein und eigenverantwortlich. Gegenstand seiner Tätigkeit waren u.a. die Erfassung von Personalstammdaten, die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie die Auszahlung der Löhne und Gehälter.

Die Überzahlungen betrugen
2003 16.417 €
2004 39.000 €
2005 42.000 €
2006 76.298 €