BVerfG - Beschluss vom 14.02.2008
1 BvR 19/07
Normen:
EStG § 15 § 21 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IV R 22/02

Steuerliche Behandlung von Einkünften aus der Überlassung eines Grundstücks als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen einer ehelichen Gütergemeinschaft

BVerfG, Beschluss vom 14.02.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 19/07

DRsp Nr. 2008/4644

Steuerliche Behandlung von Einkünften aus der Überlassung eines Grundstücks als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen einer ehelichen Gütergemeinschaft

Es benachteiligt im Güterstand der Gütergemeinschaft lebende Ehegatten nicht gegenüber solchen, die in Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung leben, wenn die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit Einnahmen aus der Überlassung eines in Gütergemeinschaft stehenden Grundstücks an eine GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Ehegatte ist, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandeln.

Normenkette:

EStG § 15 § 21 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, dass der Bundesfinanzhof bei einer ehelichen Gütergemeinschaft die Einkünfte aus der Überlassung eines Grundstücks nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingeordnet hat.