BFH - Urteil vom 14.11.2012
I R 19/12
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 867/09

Steuerliche Behandlung von im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Beteiligung anfallenden Gebühren

BFH, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen I R 19/12

DRsp Nr. 2013/17341

Steuerliche Behandlung von im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Beteiligung anfallenden Gebühren

1. NV: Bei der Prüfung, ob Kreditgebühren Vorleistungen für eine zeitraumbezogene Gegenleistung sind, ist wesentlich, ob der Empfänger die Zahlung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses behalten darf oder ob er sie zurückerstatten muss. Darf der Empfänger die Zahlung im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung behalten, ist das jedenfalls ein gewichtiges Indiz gegen die Zeitraumbezogenheit der Gegenleistung. Anderes gilt allerdings dann, wenn das auf mehrere Jahre zu festen Bedingungen abgeschlossene Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien dieser Möglichkeit mehr als eine rein theoretische Bedeutung beigemessen haben. 2. NV: Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Gebühren im Zusammenhang der Begründung typisch stiller Beteiligungen.

Eine Gebühr für die Finanzierung einer stillen Beteiligung ist nicht als Wirtschaftsgut zu aktivieren, sondern im Jahr des Abschlusses ergebnismindernd zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1;

Gründe