BFH - Urteil vom 22.08.2012
X R 47/09
Normen:
EStG 2006 § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb; EStG 2006 § 22 Nr. 5 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 124/08

Steuerliche Behandlung von Rentenerhöhungen durch Überschussbeteiligung

BFH, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen X R 47/09

DRsp Nr. 2012/23326

Steuerliche Behandlung von Rentenerhöhungen durch Überschussbeteiligung

1. Werden Rentenleistungen aufgrund einer Überschussbeteiligung erhöht, sind die der Überschussbeteiligung dienenden Erhöhungsbeträge keine eigenständigen Renten. Das gilt auch dann, wenn darüber eine Mitgliederversammlung entscheiden muss und satzungsgemäß eine andere Verwendung des Überschusses z.B. in Form einer Beitragsminderung möglich wäre, sofern der Überschuss nur zugunsten der Versicherten zu verwenden ist.2. Die Rentenleistungen unterliegen insgesamt mit dem Ertragsanteil der Besteuerung, der dem Alter des Steuerpflichtigen bei Beginn der Rentenzahlung entspricht.

Normenkette:

EStG 2006 § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb; EStG 2006 § 22 Nr. 5 Satz 2;

Gründe

I.