EuGH - Urteil vom 07.11.2013
Rs. C-322/11
Normen:
AEUV Art. 63; AEUV Art. 65; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DStR 2013, 2441
DStRE 2013, 1463
EuZW 2014, 110
IStR 2013, 913
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Korkein hallinto-oikeus (Finnland) - 23.06.2011,

Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Immobilienveräußerung in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein hallinto-oikeus

EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen Rs. C-322/11

DRsp Nr. 2013/23300

Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Immobilienveräußerung in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein hallinto-oikeus

Die Art. 63 AEUV und 65 AEUV stehen einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die es wie die im Ausgangsverfahren streitige Regelung einer in diesem Mitgliedstaat wohnenden und dort unbeschränkt steuerpflichtigen Person nicht gestattet, Verluste aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, von den im erstgenannten Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünften aus beweglichem Vermögen in Abzug zu bringen, während dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich wäre, wenn sich das unbewegliche Vermögen im erstgenannten Mitgliedstaat befände.

Tenor:

Die Art. 63 AEUV und 65 stehen einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die es wie die im Ausgangsverfahren streitige Regelung einer in diesem Mitgliedstaat wohnenden und dort unbeschränkt steuerpflichtigen Person nicht gestattet, Verluste aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, von den im erstgenannten Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünften aus beweglichem Vermögen in Abzug zu bringen, während dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich wäre, wenn sich das unbewegliche Vermögen im erstgenannten Mitgliedstaat befände.