BFH - Urteil vom 05.11.2013
VIII R 22/12
Normen:
EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 4 Abs. 9; EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 12 Nr. 5; EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 10 Abs. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4400/09

Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Studium als vorweggenommene Betriebsausgaben bei später erzielten Einkünften aus selbständiger Tätigkeit

BFH, Urteil vom 05.11.2013 - Aktenzeichen VIII R 22/12

DRsp Nr. 2014/255

Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Studium als vorweggenommene Betriebsausgaben bei später erzielten Einkünften aus selbständiger Tätigkeit

1. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein Erststudium, welches zugleich eine Erstausbildung vermittelt und das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, sind nach § 12 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG keine (vorweggenommenen) Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.2. Die bereits für die Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwendenden gesetzlichen Neuregelungen in § 12 Nr. 5 und § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG sind verfassungsgemäß. Sie enthalten weder eine unzulässige verfassungsrechtliche Rückwirkung noch verstoßen sie gegen den Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 4 Abs. 9; EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 12 Nr. 5; EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 10 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Abzug von Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.