FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.10.2011
10 K 5175/09
Normen:
KStG § 8b Abs. 3; HGB § 255 Abs. 1; EStG 2002 § 3 Nr. 40; EStG 2002 § 3c Abs. 1;

Steuerliche Berücksichtigung von vergeblichen Aufwendungen für eine Due-Diligence-Prüfung Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 KStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2011 - Aktenzeichen 10 K 5175/09

DRsp Nr. 2012/9873

Steuerliche Berücksichtigung von vergeblichen Aufwendungen für eine Due-Diligence-Prüfung Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 KStG

1. Vergebliche Aufwendungen für eine Due-Diligence-Prüfung in Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens stellen Anschaffungs- und Nebenkosten der geplanten Beteiligung und keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben dar. Diese sind zunächst zu aktivieren und gewinnwirksam auszubuchen, wenn der Erwerb nicht zustande kommt. 2. Aus der Regelung des § 8b Abs. 3 KStG folgt kein Abzugsverbot für diese Aufwendungen.

1. Der zuletzt ergangene Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid 2002 werden dahingehend abgeändert, dass das zu versteuernde Einkommen und der Gewerbeertrag unter Berücksichtigung weiterer Aufwendungen in Höhe von xxx.xxx EUR und entsprechender Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung vermindert und die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag dementsprechend herabgesetzt werden. Dem beklagten Finanzamt wird aufgegeben, die Steuer- bzw. -messbeträge zu errechnen.

2. Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Rechtsstreits.