BFH - Beschluss vom 13.12.2011
VIII B 39/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 418
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1222/06

Steuerliche Beurteilung der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in Zeiten der Erwerbslosigkeit und einer temporären selbstständigen Tätigkeit als Dozent

BFH, Beschluss vom 13.12.2011 - Aktenzeichen VIII B 39/11

DRsp Nr. 2012/3312

Steuerliche Beurteilung der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in Zeiten der Erwerbslosigkeit und einer temporären selbstständigen Tätigkeit als Dozent

1. NV: Einem unsubstantiierten Antrag auf Urteilsergänzung fehlt das Rechtschutzbedürfnis. 2. NV: Die Umdeutung einer NZB in eine a.o. Beschwerde gegen Einzelmaßnahmen des Finanzgerichts kommt nicht in Betracht. 3. NV: Keine Aussetzung des Verfahrens wegen Einkommensteuer im Hinblick auf eine umstrittene Steuerabrechnung. 4. NV: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit in einer Phase der Erwerbslosigkeit können regelmäßig nur geltend gemacht werden, wenn und soweit dem Steuerpflichtigen der Werbungskostenabzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1. Das Urteil leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensfehlern.