BFH - Beschluss vom 08.12.2010
I B 98/10
Normen:
EStG § 34c Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 116/09

Steuerliche Bevorzugung bestimmter Auslandstätigkeiten; Nichteinbeziehung von für eine Tätigkeit in Libyen erzielten Einkünfte in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer

BFH, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen I B 98/10

DRsp Nr. 2011/1893

Steuerliche Bevorzugung bestimmter Auslandstätigkeiten; Nichteinbeziehung von für eine Tätigkeit in Libyen erzielten Einkünfte in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass sich bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer nicht auf den "Auslandstätigkeitserlass" der Finanzverwaltung berufen können und dass dies mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 5;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2006) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war im Streitjahr als Arbeitnehmer der S in Libyen eingesetzt. S ist die Tochtergesellschaft eines inländischen Unternehmens; ihr Sitz und ihre Geschäftsleitung befinden sich auf den Virgin Islands.

Die Kläger hatten zunächst keine Einkommensteuererklärung abgegeben, weshalb der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit auf 20.000 EUR geschätzt hat. Während des daraufhin angestrengten Klageverfahrens vor dem Finanzgericht (FG) wurde eine Einkommensteuererklärung eingereicht, aus der sich höhere als die genannten Einkünfte ergeben.