FG Niedersachsen - Urteil vom 18.05.2010
2 K 116/09
Normen:
EStG § 34c Abs. 1;

Als sog. Embo Fee benannte Zahlungen sind nicht im Rahmen des § 34c Abs. 1 EStG anrechenbar; Steuerermäßigung; ausländische Einkünfte; Libyen

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 2 K 116/09

DRsp Nr. 2011/11317

Als sog. "Embo Fee" benannte Zahlungen sind nicht im Rahmen des § 34c Abs. 1 EStG anrechenbar; Steuerermäßigung; ausländische Einkünfte; Libyen

1. Hat der Steuerpflichtige einen Arbeitsvertrag mit einer Firma, die ihren Sitz in British Virgin Island hat, so ist der Arbeitgeber nicht in Deutschland ansässig, auch wenn die Mutterfirma des Arbeitgebers in Deutschland residiert. 2. Scheidet eine Arbeitnehmerüberlassung aus und ist der Arbeitsvertrag mit einer Firma abgeschlossen worden, die den Sitz in British Virgin Island hat, so unterliegen die ausländischen Einkünfte als Bestandteil des Welteinkommens der inländischern ESt. Dabei sind die gezahlten ausländischen Steuern anzurechnen. 3. Als sog. "Embo Fee" benannte Zahlungen können nicht im Rahmen des § 34c Abs. 1 EStG angerechnet werden, da es sich bei dem Wort "Fee" um Gebühren handelt und nicht um Steuern.

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, inwieweit Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, die er in Lybien erzielt hat, von der Besteuerung freizustellen sind.