BVerfG - Beschluß vom 19.06.1991
2 BvR 906/91
Normen:
EStG § 8 § 9 § 33 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StE 1991, 270
Vorinstanzen:
BFH, vom 04.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 10/90

Steuerliche Einstufung von Werbungskosten ersetzenden Leistungen einer Rechtsschutzversicherung

BVerfG, Beschluß vom 19.06.1991 - Aktenzeichen 2 BvR 906/91

DRsp Nr. 2005/15708

Steuerliche Einstufung von Werbungskosten ersetzenden Leistungen einer Rechtsschutzversicherung

Die fachgerichtliche Annahme, daß angefallene Prozeßkosten im Ergebnis ohne Einfluß auf die zu zahlende Einkommensteuer sind, weil Versicherungsleistungen zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählen, soweit sie die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Prozeßkosten ersetzen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 8 § 9 § 33 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe: