Der 1961 geborene Kläger, der als Triebfahrzeugführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, ist geschieden. Er hat sechs Kinder, von denen das älteste die im Streitjahr 17-jährige xxxxxx (M) ist, die bei ihrer Mutter, an die auch das Kindergeld von monatlich 250 DM ausgezahlt wurde, lebte. M war ab März 1999 gegen ein Entgelt von 1.430 DM brutto nichtselbständig tätig.
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