BGH - Urteil vom 11.07.2008
5 StR 156/08
Normen:
AO § 35 § 39 Abs. 2 Nr. 1 § 42 § 153 Abs. 1 Nr. 1 § 370 ;
Fundstellen:
BGHR AO § 42 Missbrauch 2
NStZ 2009, 273
StRR 2008, 393
StRR 2009, 32
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.08.2007

Steuerliche Pflichten eines Verfügungsberechtigten; steuerliche Pflichten eines Notars; steuerliche Behandlung einer Verpfändung; Pflichten aus § 42 AO

BGH, Urteil vom 11.07.2008 - Aktenzeichen 5 StR 156/08

DRsp Nr. 2008/15261

Steuerliche Pflichten eines Verfügungsberechtigten; steuerliche Pflichten eines Notars; steuerliche Behandlung einer Verpfändung; Pflichten aus § 42 AO

1. Nach § 35 AO treffen auch einen Verfügungsberechtigten die Pflichten des gesetzlichen Vertreters des Steuerschuldners. 2. Nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO hat der Steuerschuldner nicht nur eine von ihm, sondern auch eine für ihn abgegebene Erklärung zu berichtigen, wenn er nachträglich erkennt, dass diese Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist. 3. Für den Steuerpflichtigen abgegeben im Sinne von § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sind auch die Angaben über den Steuerpflichtigen betreffende steuerlich erhebliche Tatsachen im Rahmen der Anzeige eines Notars, die der Notar aufgrund ihn selbst treffender gesetzlicher Pflichten, z. B. aus § 18 GrEStG, dem Finanzamt mitteilt.4. Bei einer bloßen Verpfändung wie auch bei einer Sicherungsabtretung ist das Wirtschaftsgut nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO aber dem Sicherungsgeber zuzurechnen.5. Aus der Vorschrift des § 42 AO ergeben sich keine eigenständigen strafbewehrten Anzeigepflichten im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Normenkette:

AO § 35 § 39 Abs. 2 Nr. 1 § 42 § 153 Abs. 1 Nr. 1 § 370 ;

Gründe: