FG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.2005
6 K 3284/02 K
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; UmwStG § 12 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 639

Steuerliches Wertaufholungsgebot; Teilwertabschreibung auf Beteiligung; Identität von Ab- und Zuschreibungsobjekt; Zwischenschaltung einer Tochtergesellschaft; Buchwertfortführung nach Tauschgutachten - Steuerliches Wertaufholungsgebot und Begriff der rechtlichen Identität i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG eines Wirtschaftsgutes

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 6 K 3284/02 K

DRsp Nr. 2006/22918

Steuerliches Wertaufholungsgebot; Teilwertabschreibung auf Beteiligung; Identität von Ab- und Zuschreibungsobjekt; Zwischenschaltung einer Tochtergesellschaft; Buchwertfortführung nach "Tauschgutachten" - Steuerliches Wertaufholungsgebot und Begriff der "rechtlichen Identität" i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG eines Wirtschaftsgutes

1. Bei dem Wirtschaftsgut, das mit einem niedrigeren Teilwert in der Bilanz angesetzt wurde und dem Wirtschaftsgut, dessen Bilanzansatz unter Berücksichtigung des steuerlichen Wertaufholungsgebots des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG mit einem höheren Teilwert angesetzt werden soll, muss es sich um das rechtlich identische Wirtschaftsgut handeln. 2. Daran fehlt es, wenn die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert auf eine unmittelbare Beteiligung vorgenommen wurde, deren Anteile mittlerweile von einer zwischengeschalteten Tochtergesellschaft gehalten werden, bei der die Teilwertsteigerung eingetreten ist. 3. Nichts anderes gilt, wenn infolge akzeptierter Buchwertfortführungen nach den Grundsätzen des sog. "Tauschgutachtens" die zwischengeschaltete Tochtergesellschaft mit dem Buchwert der ursprünglich unmittelbar gehaltenen Beteiligung angesetzt worden ist und sich die Tätigkeit dieser Tochtergesellschaft auf das Halten der früher unmittelbaren Beteiligung beschränkt.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; UmwStG § 12 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand: