FG München - Urteil vom 02.12.2020
2 K 313/18
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 S. 1;

Steuermindernde Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen

FG München, Urteil vom 02.12.2020 - Aktenzeichen 2 K 313/18

DRsp Nr. 2023/10211

Steuermindernde Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin, die im Streitjahre 2016 ihr siebzigstes Lebensjahr vollendete, ist Rentnerin und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge) und sonstige Einkünfte aus einer Leibrente.

Sie lebte seit dem Tod ihres Mannes im Jahre 2014 alleine in ihrer Eigentumswohnung in der A-Str. 75, in M.