BFH - Beschluss vom 07.10.2015
VI B 49/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 40 Abs. 3; EStG § 40a Abs. 5; EStG § 40a Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 38
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1500/13

Steuerpflicht der Einkünfte geringfügig Beschäftigter

BFH, Beschluss vom 07.10.2015 - Aktenzeichen VI B 49/15

DRsp Nr. 2015/19881

Steuerpflicht der Einkünfte geringfügig Beschäftigter

1. NV: Nur eine tatsächlich vorgenommene und dem Gesetz entsprechende Lohnsteuerpauschalierung hat Abgeltungswirkung mit der Folge, dass der pauschal besteuerte Arbeitslohn nicht in die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einzubeziehen ist. 2. NV: Die richterlichen Hinweispflichten nach § 76 Abs. 2 FGO dienen insbesondere dem Schutz und der Hilfestellung der Beteiligten, ohne dass dadurch deren Eigenverantwortlichkeit eingeschränkt wird. 3. NV: Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die daraus folgende Erforderlichkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, auf der Hand, stellt ein unterlassener richterlicher Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der betreffende Beteiligte steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten war.

Die Rechtsfolgen des § 40 Abs. 2 EStG, nämlich die Abgeltung der anfallenden Steuern durch die vom Arbeitgeber abgeführte pauschalierte Lohnsteuer treten nur dann ein, wenn die Pauschalierung tatsächlich vorgenommen wurde und dem Gesetz entsprochen hat. Ob der Arbeitnehmer hierauf vertraut hat, ist rechtlich ohne Bedeutung.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. März 2015 wird als unbegründet zurückgewiesen.