BFH - Urteil vom 14.11.2013
VI R 36/12
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 955/10

Steuerpflicht der Übernahme von Bußgeldern wegen Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch den Inhaber einer Spedition

BFH, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen VI R 36/12

DRsp Nr. 2014/1239

Steuerpflicht der Übernahme von Bußgeldern wegen Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch den Inhaber einer Spedition

1. Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn.2. Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine internationale Spedition. Sie hatte Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt worden waren, für ihre Fahrer bezahlt, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten.