FG Düsseldorf - Urteil vom 04.12.2008
12 K 2080/05 F
Normen:
EStG 1992 § 52 Abs. 13a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;

Steuerpflicht der Zinsen aus Kapitallebensversicherungen; Umschuldung; Altdarlehen; Besicherung; Darlehen

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 12 K 2080/05 F

DRsp Nr. 2010/6673

Steuerpflicht der Zinsen aus Kapitallebensversicherungen; Umschuldung; Altdarlehen; Besicherung; Darlehen

1. Wird die Darlehenssumme einer vor dem 14.2.1992 begründeten Darlehensverbindlichkeit ("Altfall") nach diesem Stichtag erhöht, ist die Besicherung dieses Darlehens durch den Einsatz einer Kapitallebensversicherung nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG auf ihre Steuerschädlichkeit zu prüfen. Dies gilt auch bei der Umschuldung eines Altdarlehens (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 15.6.2000 IV C 4 - S 2221 - 86/00, BStBl. I 2000, 1118). 2. Dient das Darlehen nicht ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten, kommt die Feststellung einer nur partiellen Steuerschädlichkeit nicht in Betracht. 3. Die Verwendung einer Lebensversicherung zur Besicherung verschiedener Darlehen, von denen nur eines steuerschädlich verwendet wird, führt zur Steuerpflicht sämtlicher aus dieser Lebensversicherung erzielter Zinsen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

EStG 1992 § 52 Abs. 13a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;

Tatbestand