FG München - Urteil vom 13.12.2002
2 K 1488/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 19 ; EStR 1990 Abschn. 19 Abs. 1 S. 9; UmwG § 56a ; UmwG § 20 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 609

Steuerpflicht des geldwerten Vorteils aus der Teilnahme an Incentive-Reisen; Berücksichtigung eines Forderungsverlustes als Betriebsausgaben; Verteilung des Übergangsgewinns bei Einbringung eines Betriebes in eine GmbH; Einkommensteuer 1987 und 1988 des Klägers zu 1

FG München, Urteil vom 13.12.2002 - Aktenzeichen 2 K 1488/98

DRsp Nr. 2004/2671

Steuerpflicht des geldwerten Vorteils aus der Teilnahme an Incentive-Reisen; Berücksichtigung eines Forderungsverlustes als Betriebsausgaben; Verteilung des Übergangsgewinns bei Einbringung eines Betriebes in eine GmbH; Einkommensteuer 1987 und 1988 des Klägers zu 1

Einkommensteuer 1990 bis 1992 der Kläger zu 1) und 2); Gewerbesteuermessbetrag 1988 bis 1991 des Klägers zu 1)) 1. Nimmt der zunächst als Einzelunternehmer und nach Umwandlung des Betriebes in eine GmbH als Alleingesellschafter-Geschäftsführer Versicherungen vermittelnde Generalrepräsentant einer Versicherungs-AG als Führungskraft zur Betreuung seiner besonders befähigten Mitarbeiter an Incentive-Reisen teil, ist der geldwerte Vorteil der Reisen als Betriebseinnahme bzw. als Arbeitslohn steuerpflichtig, wenn die Teilnahme an den Reisen nicht in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse der AG liegt. 2. Forderungsverluste, die durch eine fehlgeschlagene Unterbeteiligung entstehen, sind bei nicht nachgewiesenem funktionalen Förderungszusammenhang der Beteiligung mit dem Betrieb nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.