FG Köln - Urteil vom 15.12.2020
5 K 2552/19
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1; EStG § 12 Nr. 3;
Fundstellen:
DStZ 2021, 431

Steuerpflicht einer Vergleichszahlung im Anschluss an den Widerruf eines Darlehensverhältnisses

FG Köln, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 5 K 2552/19

DRsp Nr. 2021/4044

Steuerpflicht einer Vergleichszahlung im Anschluss an den Widerruf eines Darlehensverhältnisses

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1; EStG § 12 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht einer Vergleichszahlung im Streitjahr 2017 im Anschluss an den Widerruf eines Darlehensverhältnisses durch die Kläger.

Die Kläger hatten am ....2005 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung der von ihnen bewohnten Immobilie mit der A-Bank (A-Bank), einem Geschäftsbereich der K-Bank, über 208.000 € abgeschlossen. Der vereinbarte Zinssatz betrug 4,1 % bei 3 % Tilgungsrate; vereinbart war eine Zinsbindung von 20 Jahren. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte im September bzw. Oktober 2005; die Kläger ihrerseits leisteten Ratenzahlungen auf die so entstandene Darlehens- und Zinsschuld i.H.v. 710,67 € im Oktober 2005 und anschließend i.H.v. 1.230,67 € monatlich seit 11/2005. Überdies leisteten die Kläger eine Reihe von Sondertilgungen (30.000 € zu jeweils 5.000 €).