BFH - Urteil vom 26.10.2011
I R 17/11
Normen:
KStG § 8b Abs. 7 S. 2; KWG a.F. § 1 Abs. 3 S. 1; GewStG 2002 § 7 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6/10

Steuerpflicht eines Veräußerungserlöses aus Aktienbesitz auf der Grundlage des § 8b Abs. 7 KStG 2002; Kurzfristige Erzielung eines Eigenhandelserfolges als Ziel eines Aktienerwerbs im Falle einer Haltezeit von 6 1/2 Monaten hinsichtlich der weiterveräußerten Aktien; Ausübung einer finanzunternehmerischen Tätigkeit mit dem Erwerb von Aktien

BFH, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen I R 17/11

DRsp Nr. 2012/3887

Steuerpflicht eines Veräußerungserlöses aus Aktienbesitz auf der Grundlage des § 8b Abs. 7 KStG 2002; Kurzfristige Erzielung eines Eigenhandelserfolges als Ziel eines Aktienerwerbs im Falle einer Haltezeit von 6 1/2 Monaten hinsichtlich der weiterveräußerten Aktien; Ausübung einer finanzunternehmerischen Tätigkeit mit dem Erwerb von Aktien

NV: Ob ein Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben hat, ist eine "innere Tatsache", die der tatrichterlichen Würdigung des FG unterliegt. Diese Würdigung kann in revisionsrechtlicher Hinsicht (§ 118 Abs. 2 FGO) bindend sein.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 7 S. 2; KWG a.F. § 1 Abs. 3 S. 1; GewStG 2002 § 7 S. 1;

Gründe

I. Streitig ist die Steuerpflicht eines Veräußerungserlöses aus Aktienbesitz auf der Grundlage des § 8b Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 (KStG 2002) im Streitjahr 2006.