BVerfG - Beschluß vom 26.08.1992
2 BvR 478/92
Normen:
EStG § 1 ; GG Art. 4 Abs. 1 Art. 38 Abs. 1 S. 2 Art. 106 Abs. 3 Art. 108 Abs. 2 Art. 110 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStR 1993, 507
DVBl 1992, 1589
HFR 1993, 89
Information StW 1993, 119
NJW 1993, 455
NVwZ 1993, 465
ZevKR 38, 99
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen III K 387/85
BFH, vom 06.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen III R 81/89

Steuerpflicht und Gewissenfreiheit

BVerfG, Beschluß vom 26.08.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 478/92

DRsp Nr. 2005/16084

Steuerpflicht und Gewissenfreiheit

Es verletzt nicht das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), wenn Steuerbürger mit dem Teil ihrer Steuerschuld zur Einkommensteuer herangezogen werden, der prozentual dem Anteil des Verteidigungshaushalts am Bundeshaushalt entspricht.

Normenkette:

EStG § 1 ; GG Art. 4 Abs. 1 Art. 38 Abs. 1 S. 2 Art. 106 Abs. 3 Art. 108 Abs. 2 Art. 110 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführer haben sich vergeblich dagegen gewehrt, auch mit dem Teil ihrer Steuerschuld zur Einkommensteuer herangezogen zu werden, der prozentual dem Anteil des Verteidigungshaushalts am Bundeshaushalt entspricht. Dadurch, daß ihnen sowohl ein entsprechender Teilerlaß ihrer Einkommensteuer als auch die Erlaubnis versagt wurde, diesen Teil auf ein Sperrkonto zwecks Verwendung für einen noch zu schaffenden Friedensfond einzuzahlen, werden die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) verletzt.