Die Beschwerdeführer haben sich vergeblich dagegen gewehrt, auch mit dem Teil ihrer Steuerschuld zur Einkommensteuer herangezogen zu werden, der prozentual dem Anteil des Verteidigungshaushalts am Bundeshaushalt entspricht. Dadurch, daß ihnen sowohl ein entsprechender Teilerlaß ihrer Einkommensteuer als auch die Erlaubnis versagt wurde, diesen Teil auf ein Sperrkonto zwecks Verwendung für einen noch zu schaffenden Friedensfond einzuzahlen, werden die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) verletzt.
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