FG Münster - Urteil vom 16.12.2010
5 K 3626/03 E
Normen:
AO § 233a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3;
Fundstellen:
DStRE 2011, 324

Steuerpflicht von Erstattungszinsen

FG Münster, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 5 K 3626/03 E

DRsp Nr. 2011/1526

Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Die rückwirkende Anordnung einer Steuerpflicht von Erstattungszinsen durch das JStG 2010 ist als verfassungsgemäß zu beurteilen, weil der Gesetzgeber damit lediglich eine Rechtslage bestätigt hat, die vor der Rechtsprechungsänderung des BFH geltendes Recht gewesen ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 233a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch über die Steuerpflicht von Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. In diesem Jahr flossen ihnen aufgrund von Einkommensteuererstattungen für die Jahre 1993, 1995, 1998 und 1999 Erstattungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) in Höhe von insgesamt 3.614,- DM zu.

In ihrer am 29. Oktober 2002 beim Beklagten (Bekl.) eingegangenen Einkommensteuererklärung gaben sie Erstattungszinsen in Höhe von 185,- DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen des Ehemannes an und machten Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer in Höhe von 4.850,- DM als Sonderausgaben geltend.