FG Köln - Urteil vom 24.11.2005
10 K 1364/02
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 492

Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung als Sicherung eines Darlehens

FG Köln, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 10 K 1364/02

DRsp Nr. 2006/1160

Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung als Sicherung eines Darlehens

1) Wird ein mittels Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen nur teilweise steuerschädlich verwendet, sind die Zinsen aus der Lebensversicherung insgesamt und nicht nur anteilig steuerpflichtig. 2) Anteile an offenen Aktienfonds gehören nicht zu den privilegierten Wirtschaftsgütern im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG, weil das zulässige Vermögen des Aktienfonds neben Aktien und GmbH-Anteilen auch Kapitalforderungen umfassen darf. Daher sind außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Lebensversicherungen enthalten sind, steuerpflichtige Einkünfte im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen.

Der Kläger hat im Jahr 2000 bei der ... Versicherung ... zwei Darlehen aufgenommen, und zwar über 105.450 DM bzw. 50.000 DM. Diese Darlehen wurden mit bestehenden Lebensversicherungsverträgen (Vertrags-Nr. 1 und 2, ebenfalls bei der ... Versicherung ...) abgesichert. Mit dem Auszahlungsbetrag von 153.210 DM erwarb der Kläger Anteile an diversen offenen Aktienfonds.