FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.11.2008
3 K 397/08
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 2 Hs. 2a; EStG § 52 Abs. 38; EStG § 3 Nr. 40i; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
DStRE 2010, 95

Steuerpflichtigkeit von Destinatszahlungen ab dem Veranlagungszeitraum 2001

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 3 K 397/08

DRsp Nr. 2009/6349

Steuerpflichtigkeit von Destinatszahlungen ab dem Veranlagungszeitraum 2001

1. § 22 Nr. 1 EStG wurde durch das StSenkG geändert. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber ab Inkrafttreten der Änderung des § 22 EStG auch Zahlungen von nicht steuerbefreiten inländischen Stiftungen als wiederkehrende Bezüge beim Empfänger erfassen wollte. 2. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die erstmalige Anwendung des neu gefassten § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG zeitgleich mit der erstmaligen Anwendung des neuen Körperschaftsteuerrechts bei der Leistenden erfolgen. 3. Destinatszahlungen einer Stiftung sind vom Begünstigten somit erstmals ab dem Jahr 2001 nach § 22 Nr. 1 S. 2 HS. 2 a i.v.m. § 52 Abs. 38 EStG zu versteuern und unterliegen nach § 3 Nr. 40 i EStG dem Halbeinkünfteverfahren. 4. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG steht der Besteuerung nicht entgegen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 2 Hs. 2a; EStG § 52 Abs. 38; EStG § 3 Nr. 40i; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen, die die Klägerin als Begünstigte von der ...-Stiftung (S) erhalten hat (sog. "Destinatszahlungen"), bereits im Jahr 2001 (Streitjahr) oder erst ab dem Jahr 2002 (Folgejahr) steuerpflichtig sind.