Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 13.02.2019 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23.04.2020 werden dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften um 2.420 EUR gemindert werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten (hier: Bitcoin, Ethereum und Monero) nach Maßgabe der § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sind.
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