FG Köln - Urteil vom 25.11.2021
14 K 1178/20
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Steuerpflichtigkeit von Gewinnen aus Veräußerung von Kryptowerten als privates Veräußerungsgeschäft

FG Köln, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 14 K 1178/20

DRsp Nr. 2022/3661

Steuerpflichtigkeit von Gewinnen aus Veräußerung von Kryptowerten als privates Veräußerungsgeschäft

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 13.02.2019 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23.04.2020 werden dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften um 2.420 EUR gemindert werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten (hier: Bitcoin, Ethereum und Monero) nach Maßgabe der § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sind.