EuGH - Urteil vom 17.10.1991
Rs C-100/90
Normen:
EWG-Vertrag Art. 169 ; Richtlinie 69/169/EWG vom 28.05.1969 Art. 1 Abs. 1 ; Richtlinie 69/169/EWG vom 28.05.1969 Art. 1 Abs. 2 ; Richtlinie 69/169/EWG vom 28.05.1969 Art. 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern - Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden - Ausschluß der tragbaren Reservekraftstoffbehälter vom Begriff des persönlichen Gepäcks - Umfang - Unterscheidung zwischen Kraftstoff und Brennstoff;

EuGH, Urteil vom 17.10.1991 - Aktenzeichen Rs C-100/90

DRsp Nr. 2006/13416

Steuerrecht - Harmonisierung - Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern - Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden - Ausschluß der tragbaren Reservekraftstoffbehälter vom Begriff des persönlichen Gepäcks - Umfang - Unterscheidung zwischen Kraftstoff und Brennstoff;

»Die in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 69/169 über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern der Einfuhr im grenzueberschreitenden Reiseverkehr in der Fassung der Richtlinie 78/1033 enthaltene Einschränkung, die tragbare Reservekraftstoffbehälter vom Begriff des persönlichen Gepäcks ausschließt, jedoch die abgabenfreie Einfuhr von höchstens zehn Litern zulässt, ist dahin auszulegen, daß sie nur für Kraftstoff gilt, d. h. für Brennstoff für Explosionsmotoren und nicht für Brennstoffe im allgemeinen. Ein Mitgliedstaat, der die Menge Brennstoff, die Reisende in tragbaren Behältern in einem Kraftfahrzeug abgabenfrei einführen dürfen, auf zehn Liter begrenzt, auch wenn dieser Brennstoff von anderer Art ist als Kraftstoff, verstösst gegen seine Pflichten aus dem EWG-Vertrag.«

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 169 ; Richtlinie 69/169/EWG vom 28.05.1969 Art. 1 Abs. 1 ; Richtlinie 69/169/EWG vom 28.05.1969 Art. 1 Abs. 2 ; Richtlinie 69/169/EWG vom 28.05.1969 Art. 3 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe: