EuGH - Urteil vom 20.04.1993
Rs C-71/91
Normen:
Richtlinie 69/335 Art. 10 ; Richtlinie 69/335 Art. 12 Abs. 1 Buchst. e ; EWG-Vertrag Art. 177 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Eintragung von Kapitalgesellschaften - Erhebung von Abgaben ausserhalb der in der Richtlinie 69/335 vorgesehenen Ausnahmen - Unzulässigkeit - Ausnahme - Abgaben mit Gebührencharakter - Begriff;

EuGH, Urteil vom 20.04.1993 - Aktenzeichen Rs C-71/91

DRsp Nr. 2006/13186

Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Eintragung von Kapitalgesellschaften - Erhebung von Abgaben ausserhalb der in der Richtlinie 69/335 vorgesehenen Ausnahmen - Unzulässigkeit - Ausnahme - Abgaben mit Gebührencharakter - Begriff;

»Artikel 10 der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, der die Abgaben aufführt, die dieselben Merkmale wie die Gesellschaftsteuer aufweisen und deren Erhebung daher verboten ist, ist so auszulegen, daß er es vorbehaltlich der in Artikel 12 vorgesehenen Ausnahmen verbietet, eine jährliche Abgabe wegen der Eintragung von Kapitalgesellschaften zu erheben, und zwar auch dann, wenn der Ertrag dieser Abgabe zur Finanzierung des Dienstes beiträgt, der mit der Führung des für die Eintragung von Gesellschaften bestimmten Registers betraut ist.