EuGH - Urteil vom 11.06.1996
Rs C-2/94
Normen:
Richtlinie 69/335/EWG Art. 10 ; Richtlinie 69/335/EWG Art. 12 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Erhebung einer Steuer auf die Eintragung eines Unternehmens, die zugleich und ohne daß damit eine Erhöhung der Steuer verbunden ist als Eintragung der Kapitalgesellschaft gilt, die Inhaber des Unternehmens ist - Zulässigkeit;

EuGH, Urteil vom 11.06.1996 - Aktenzeichen Rs C-2/94

DRsp Nr. 2006/12760

Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Erhebung einer Steuer auf die Eintragung eines Unternehmens, die zugleich und ohne daß damit eine Erhöhung der Steuer verbunden ist als Eintragung der Kapitalgesellschaft gilt, die Inhaber des Unternehmens ist - Zulässigkeit;

»Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, der im Rahmen des Verbotes indirekter Steuern, die die gleichen Merkmale wie die Gesellschaftsteuer aufweisen, die Erhebung von Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann, verbietet, ist auf eine Abgabe, die jährlich aufgrund der Eintragung eines Unternehmens bei einer Industrie- und Handelskammer zu entrichten ist, auch dann nicht anwendbar, wenn dieser Vorgang zugleich als Eintragung der Kapitalgesellschaft gilt, die gegebenenfalls Inhaber des Unternehmens ist, sofern mit dieser Formalität keine Erhöhung der fraglichen Abgabe verbunden ist.