EuGH - Urteil vom 13.12.1991
Rs C-164/90
Normen:
Richtlinie 69/335/EWG vom 17. Juni 1969 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b ; Richtlinie 69/335/EWG Art. 5 Abs. 1 Buchst. a ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Von den Kapitalgesellschaften erhobene Gesellschaftsteuer - Vorgeschriebene Ermässigung des Satzes, wenn eine Gesellschaft einen Zweig ihrer Tätigkeit einbringt - Einlage eines an einer anderen Gesellschaft gehaltenen Anteilspakets - Vorgang, der nicht die Einbringung eines Zweigs der Tätigkeit darstellt;

EuGH, Urteil vom 13.12.1991 - Aktenzeichen Rs C-164/90

DRsp Nr. 2006/13406

Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Von den Kapitalgesellschaften erhobene Gesellschaftsteuer - Vorgeschriebene Ermässigung des Satzes, wenn eine Gesellschaft einen Zweig ihrer Tätigkeit einbringt - Einlage eines an einer anderen Gesellschaft gehaltenen Anteilspakets - Vorgang, der nicht die Einbringung eines Zweigs der Tätigkeit darstellt;

»Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 des Rates betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinien 73/79 und 73/80, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Gesellschaftsteuer zu ermässigen, wenn eine Gesellschaft einen oder mehrere Zweige ihrer Tätigkeit in eine andere Gesellschaft einbringt, ist so auszulegen, daß die Einlage eines Pakets von Anteilen, die eine Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft hat, selbst dann keine solche Einlage eines Zweigs der Tätigkeit ist, wenn dieses Paket die Gesamtheit des Kapitals der letztgenannten Gesellschaft darstellt. Für Vorgänge, die in der Einlage von Anteilen bestehen, gilt nämlich die besondere Vorschrift des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe bb der Richtlinie, die den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit einräumt, den Satz zu ermässigen.«

Normenkette:

Richtlinie 69/335/EWG vom 17. Juni 1969 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b ; Richtlinie 69/335/EWG Art. 5 Abs. 1 Buchst. a ;