EuGH - Urteil vom 27.10.1993
Rs C-281/91
Normen:
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie Art. kel 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung von Kreditgeschäften - Einräumung eines Zahlungsaufschubs gegen Verzinsung durch den Lieferanten von Gegenständen oder den Erbringer von Dienstleistungen - Befreiung - Einräumung des Zahlungsaufschubs bis zur Lieferung - Berücksichtigung von Zinsen als Bestandteil der Gegenleistung - Besteuerung;

EuGH, Urteil vom 27.10.1993 - Aktenzeichen Rs C-281/91

DRsp Nr. 2006/13082

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung von Kreditgeschäften - Einräumung eines Zahlungsaufschubs gegen Verzinsung durch den Lieferanten von Gegenständen oder den Erbringer von Dienstleistungen - Befreiung - Einräumung des Zahlungsaufschubs bis zur Lieferung - Berücksichtigung von Zinsen als Bestandteil der Gegenleistung - Besteuerung;

»Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, daß ein Lieferant von Gegenständen oder ein Erbringer von Dienstleistungen, der einem Kunden einen Zahlungsaufschub gegen Verzinsung einräumt, grundsätzlich einen steuerfreien Kredit im Sinne dieser Bestimmung gewährt. Wenn ein Lieferant von Gegenständen oder ein Erbringer von Dienstleistungen einem Kunden jedoch nur bis zur Lieferung einen Zahlungsaufschub gegen Zahlung von Zinsen einräumt, bilden diese Zinsen kein Entgelt für einen Kredit, sondern einen Bestandteil der für die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung empfangenen Gegenleistung im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie.«

Normenkette:

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie Art. kel 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe: