EuGH - Urteil vom 29.05.1997
Rs C-63/96
Normen:
EG-Vertrag Art. 177 ; Sechste Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Art. 27 ;
Fundstellen:
BStBl II 1997, 841
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Abweichende nationale Maßnahmen - Grenzen;

EuGH, Urteil vom 29.05.1997 - Aktenzeichen Rs C-63/96

DRsp Nr. 2006/12627

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Abweichende nationale Maßnahmen - Grenzen;

»Die abweichenden nationalen Sondermaßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern einführen können, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten, sind eng auszulegen und dürfen von der in Artikel 11 der Sechsten Richtlinie geregelten Besteuerungsgrundlage nur insoweit abweichen, als dies für die Erreichung dieses Zieles unbedingt erforderlich ist. Folglich ist eine nationale Regelung, die bei entgeltlichen Leistungen zwischen einander nahestehenden Personen, namentlich bei Gebäudemieten, als Mindestbemessungsgrundlage die mit der Ausführung des Geschäfts zusammenhängenden Ausgaben im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie festsetzt, obwohl das vereinbarte Entgelt marktüblich, aber niedriger als die Mindestbemessungsgrundlage ist, von dem vorgenannten Artikel 27 selbst dann nicht gedeckt, wenn der Rat dem betreffenden Mitgliedstaat nach diesem Artikel eine Ermächtigung erteilt hat.«

Normenkette:

EG-Vertrag Art. 177 ; Sechste Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Art. 27 ;